Schiedsgerichtsbarkeit

Bezeichnet ein außergerichtliches Streitbeilegungs-Verfahren, das geleitet wird von einem oder mehreren neutralen Dritten, genannt Schiedsrichter oder Schiedsgericht. Im Schiedswesen finden Regeln über Verfahrensablauf und Beweiserhebung Verwendung, die ähnlich, aber oft weniger formal sind als jene in Gerichtsverfahren. Dies gibt den Parteien Einfluss auf die Wahl des Schiedsgerichts, teilweise auch der anzuwendenden Rechtsordnung und erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Streitbeilegung oder Entscheidungsfindung. Schiedsgerichtsbarkeit kann abschließend und bindend sein. Hat das Schiedsgericht eine Entscheidung getroffen, gibt es üblicherweise keine weitere Instanz und insbesondere kein Berufungsverfahren. Viele Verträge enthalten eine Schiedsklausel oder die Parteien treffen eine Schiedsvereinbarung, die zwingend die Anrufung eines darin bestimmten Schiedsgerichts anstelle der Eröffnung des Rechtsweges vorschreibt.

Es gibt verschiedene Arten der Schiedsgerichtsbarkeit:
Ein rechtsverbindliches Schiedsverfahren gleicht von der Ausgestaltung zumeist einem staatlichen Gerichtsverfahren. Das Schiedsgericht ist befugt, eine Entscheidung zu fällen, die nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen vor einem staatlichen Gericht angefochten und überprüft werden kann. Bindende Schiedssprüche können mit Hilfe der staatlichen Gerichte vollstreckt werden.

In Rahmen nichtbindender Schiedsverfahren kann das Schiedsgericht eine Entscheidung empfehlen, aber den Parteien nicht auferlegen.

Die Empfehlung der EU-Kommission vom 30. März 1998, 98/257/ EG, benennt für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind, vier Hauptprinzipien der Schiedsgerichtsbarkeit:
  • Grundsatz der Unabhängigkeit
  • Grundsatz der Transparenz
  • Grundsatz der Effizienz
  • Grundsatz der Rechtmäßigkeit
(Quelle: Amtsblatt L 115, 17/04/1998 P. 0031 - 0034)

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